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Urteile

§

Urteil Eigenbedarfskündigung: BGH hebt zwei Urteile auf

 

Der für das Wohnraummietrecht zuständigen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei bereits gefällte Urteile bezüglich Eigenbedarfskündigungen aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Gerichte zurückgewiesen. Diese müssen hinsichtlich der Härtefallklausel (§ 574 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) von den Gerichten noch einmal genau geprüft werden.

 

Im ersten Fall (AZ VIII ZR 180/18) wurde einer über 80 jährigen Mieterin, die seit 1974 in einer Dreizimmerwohnung in Berlin lebt, das Mietverhältnis vom Eigentümer aufgrund von Eigenbedarf gekündigt. Gemeinsam mit seiner Frau und seinen zwei kleinen Kindern möchte der neue Eigentümer in seine im Jahre 2015 erworbene Wohnung einziehen. Zwar haben das Amts- und Landgericht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Eigenbedarfkündigung des Klägers für wirksam erachtet, jedoch hat das Berufungsgericht die Räumungsklage aufgrund des hohen Alters der Mieterin, ihrer Demenzerkrankung, sowie der mit ihrer langen Mietdauer zusammenhängenden Verwurzelung und der Schwierigkeit, neuen und bezahlbaren Wohnraum in Berlin zu finden, abgewiesen. Diese Entscheidung muss nocheinmal geprüft werden, denn das Berufungsgericht hat versäumt, ein Gutachten eines Sachverständigen in Bezug auf die Härtefallabwägung (§ 574 BGB) einzuholen. Gleichzeitig wurde dem Erangungsinteress des Klägers unzureichendes Gleichgewicht beigemessen.